Schulungsanspruch Personalrat ? e w n n e r e g a n g r e ! r e it e n F e n e I h b a e lf S i e h h h I c Sybille Wasmund Ass. jur., M.A. Erwachsenenbildung, Online-Trainerin/zert. Š‹ ŒŠ-ŒŠ Sie können mich gerne auch per E-Mail kontaktieren: seminarberatung@poko.de Sie haben als Personalratsmitglied einen Anspruch auf Teilnahme an Seminaren, in denen Ihnen die für Ihre PersR Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Dies gilt sowohl für Personalratstätigkeiten nach dem Bundespersonal- vertretungsgesetz als auch nach den jeweiligen Landesvertre- tungsgesetzen. Im Einzelnen: Gemäß § Abs. BPersVG sind die Mitglieder des Personalrats für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Perso- nalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (BVerwG Š™.Šš.‹ŠŠš – P ™/Š). Ist die Erforderlichkeit gegeben, hat der Arbeitgeber auch die durch die Schulungsteilnahme entstehenden Kosten zu tragen, § Abs. BPersVG (BVerwG ‹.Š‹.‹ŠŠŒ – P ™/Š‹). Für die Mitglieder von Personalräten, für die die jeweiligen Lan- despersonalvertretungsgesetze gelten, bestehen vergleichbare Schulungsansprüche. So gilt in Nordrhein-Westfalen z. B. § ‹ Abs. LPVG, wonach die Mitglieder des Personalrats unter Fort- zahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen sind, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Dies gilt auch hier für Grundschulungen und Spezialschulungen (vgl. hierzu: OVG NRW ™.Š.‹Š‹ – ‹Š A š¡/™,PVL). Weitgehend parallel zur Bundesregelung sind die Schulungs- ansprüche auch in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nieder- sachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geregelt. Besonderheiten gelten für Mecklenburg- Vorpommern, das in seinem Gesetz nur »angemessene Kosten« übernimmt, und Nordrhein-Westfalen, in dem den Personalräten ein Budget zugewiesen werden kann. Mehr Infos auf www.poko.de/personalrat/schulungsanspruch